Informationen zur Tiroler Leerstandsabgabe

02.04.2024 19:00

Leere Wohnung

Die Marktgemeinde Kundl weist darauf hin, dass Leerstandsabgaben (rückwirkend für das Jahr 2023) nach dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz bis 30. April 2024 selbständig zu melden und einzuzahlen sind.

Informationen zur Leerstandsabgabe

Mit Inkrafttreten des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz am 01.01.2023 unterliegen Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von 6 Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), einer Leerstandsabgabe. 

Die Gemeinden sind demnach verpflichtet, die Leerstandsabgabe zu erheben. Daher hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Kundl mit Verordnung vom 19.12.2022 die Höhe der monatlichen Leerstandsabgabe ab 01.01.2023 gestaffelt nach Nutzflächen wie folgt festgelegt:

a) bis 30 m2 Nutzfläche mit 50,00 Euro
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit 100,00 Euro
c) von mehr als 60 mbis 90 m2 Nutzfläche mit 140,00 Euro
d) von mehr als 90 m2 bis 150 mNutzfläche mit 200,00 Euro
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit 270,00 Euro
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit 350,00 Euro
g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit 430,00 Euro

Der Abgabenanspruch entsteht für die ersten 6 Kalendermonate mit Vollendung des 6. Monats, in dem ein Leerstand besteht und in weiterer Folge mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem ein Leerstand besteht. 

Die Leerstandsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe, d.h. der Abgabenschuldner hat die angefallene Abgabe für einen durchgehenden Leerstand von mindestens 6 Monaten im abgelaufenen Jahr bis zum 30. April des Folgejahres selbst zu erklären und an die Gemeinde zu entrichten. 

Für einen im Jahr 2023 bestandenen Leerstand ist daher bis zum 30. April 2024 eine Erklärung abzugeben (Formular siehe Homepage) und zeitgleich die Leerstandsabgabe an die Marktgemeinde Kundl abzuführen.

Von der Abgabenpflicht ausgenommen sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden

  • die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind;
  • mit bis zu zwei Wohnungen, in denen der bzw. die Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz hat bzw. haben;
  • die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden (wie insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale);
  • die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können;
  • die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können;
  • die betriebstechnisch notwendig sind, Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen;
  • für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht. 

ACHTUNG: Der Erklärung über einen Leerstand ist auch dann bis zum 30. April im Gemeindeamt abzugeben, wenn eine Ausnahme von der Abgabepflicht besteht -  der jeweilige Ausnahmetatbestand ist vom Abgabenpflichtigen im Zuge der Abgabenerklärung bekannt zu geben und glaubhaft zu machen. 

Für Rückfragen steht die Finanzabteilung - per Mail an finanz1@kundl.gv.at bzw. Tel. 05338/7205-110 gerne zur Verfügung.

Die Verordnung und das Formular für die Erklärung eines Leerstandes finden Sie hier: