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Formulare

  • Agrarinvestitionskredit (82 KB)
  • Direktvermarktung: Förderungsformular (201 KB)
  • E5-Förderung: E-Moped, E-Motorrad und Lastenfahrrad (50 KB)
  • Einzugsermächtigung - Onlineformular
  • Einzugsermächtigung für Gemeindeabgaben - nicht barrierefrei (24 KB)
  • Einzugsermächtigung für Kindergarten - nicht barrierefrei (24 KB)
  • Freizeitwohnsitzabgabe Erklärung (234 KB)
    Hinweis
    Hinweis

    Informationen zur Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe

    Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz eine Freizeitwohnsitzabgabe einzuheben. Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken dienen.

    Auch wenn keine Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis vorliegt, ist die Abgabe zu entrichten. Ein illegaler Freizeitwohnsitz wird damit allerdings nicht legalisiert. 

    Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kundl die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe ab 01.01.2020 gestaffelt nach Nutzflächen wie folgt festgelegt:

    a) bis 30 m2 Nutzfläche mit 240,00 Euro
    b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit 480,00 Euro
    c) von mehr als 60 mbis 90 m2 Nutzfläche mit 700,00 Euro
    d) von mehr als 90 m2 bis 150 mNutzfläche mit 1.000,00 Euro
    e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit 1.400,00 Euro
    f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit 1.800,00 Euro
    g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit 2.200,00 Euro

     Die Freizeitwohnsitzabgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes selbst zu bemessen und der Jahresbetrag bis 30. April an die Gemeinde zu entrichten. 

    Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder länger als ein Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist die Abgabe vom Inhaber des Freizeitwohnsitzes zu entrichten.

    Nicht als Freizeitwohnsitze gelten u.a. Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, Wohnungen, die der Privatzimmervermietung dienen oder Gebäude mit höchstens 3 Ferienwohnungen, die jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden.

     

    Die Formulare für die Erklärung eines Leerstandes oder eines Freizeitwohnsitzes finden Sie auf der Homepage der Marktgemeinde Kundl: https://www.kundl.gv.at/Verwaltung/Informationen/Verordnungen

    Für Rückfragen steht die Finanzabteilung - per Mail an finanz1@kundl.gv.at bzw. Tel. 05338/7205-110 gerne zur Verfügung.


  • Gemeindedarlehen zinfrei (255 KB)
  • Jungunternehmerdarlehen (165 KB)

Verordnungen